Familienrecht: Sorgerecht und Umgangsrecht – Wer hat was?

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Der Unterschied zwischen dem Sorgerecht und dem Umgangsrecht

Leben Eltern glücklich mit ihren Kindern zusammen, ist der Alltag vielfach eine Bereicherung. Kommt es jedoch zur Trennung, oder sind Eltern erst gar kein Paar, gewinnen Begriffe wie „Sorgerecht“ und „Umgangsrecht“ plötzlich an Bedeutung.

Umgangsrecht ist dabei ein rechtlicher Begriff, der einfach ausgedrückt, jedem Elternteil einräumt, gemeinsame Zeit mit dem eigenen Kind zu verbringen.
Sorgerecht und Umgangsrecht sind hierbei wesentlich voneinander zu unterscheiden.

Prinzipiell hat demnach erstmal jedes Elternteil ein Umgangsrecht mit dem eigenen Kind, auch wenn das Sorgerecht nicht geteilt ist. Das Umgangsrecht besteht unabhängig vom Sorgerecht.

Das Umgangsrecht – Faktenblock:

  • Umgangsrecht und Sorgerecht beschreiben unterschiedliche Aufgaben und Ziele
  • Maßstab für das Umgangsrecht ist immer das Kindeswohl.
  • Umgangsrecht haben sowohl leibliche Eltern gegenüber ihrem Kind, als auch das Kind gegenüber den Eltern.
  • Das Umgangsrecht ist nur bedingt gerichtlich einforderbar. Bei Konflikten empfiehlt sich eine Mediation.
  • Das Umgangsrecht schließt eine Umgangspflicht mit ein.

Was unterscheidet Sorgerecht und Umgangsrecht

Das Sorgerecht wird grundsätzlich den leiblichen Eltern bei der Geburt des Kindes zugesprochen. Es beinhaltet die Aufgabe beider Eltern oder eines Elternteils (bei alleinigem Sorgerecht), Entscheidungen im Namen des Kindes zu treffen, die seinen Lebensweg ebnen, es zu pflegen und gewaltfrei zu erziehen.
Unabhängig davon gibt es das Umgangsrecht. Der Rechtsbegriff aus dem Familienrecht beschreibt das Recht des Kindes und dessen Vertrauenspersonen, gemeinsam miteinander Zeit zu verbringen. Aus dem Alltag der Familiengerichte kennt man den Begriff, wenn es darum geht, dass Eltern getrennt voneinander leben und ein Elternteil das sogenannte Umgangsrecht eingeräumt haben möchte.

Im Volksmund sind es jene Ereignisse, bei dem in vielen Fällen der Vater das eigene Kind regelmäßig sehen möchte. Ob das Sorgerecht geteilt wird oder ein Elternteil das alleinige Sorgerecht inne hat, ist hier erstmal nicht relevant.

Umgangsrecht und Kindeswohl

Das Umgangsrecht ist in Paragraf 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) geregelt. Hier wird beschrieben, dass jedes Kind ein Recht darauf hat, Umgang mit den leiblichen Eltern zu haben. Umgekehrt haben Eltern gegenüber ihrem Kind sowohl ein Umgangsrecht als auch eine Umgangspflicht.

Kommt es zum Streitfall muss in der Eskalationsspitze ein Familiengericht entscheiden, wie die Ausgestaltung dieses Rechtes und der Pflicht zum Umgang ausgestaltet wird. Persönliche Interessen, Emotionen, vergangene Konflikte des Elternpaares oder andere Motivationen der Konfliktparteien spiele hier erstmal keine Rolle: Ausschlaggebend ist das Wohl des Kindes.

In der Theorie klingt das verständlich, jedoch ist wohl eine Streitigkeit, indem das Umgangs- und häufig auch das Sorgerecht im Mittelpunkt steht, ein Konflikt mit vielen starken Emotionen beider Elternteile.

Die Bedeutung des Sorgerecht und Umgangsrecht im Konfliktfall

Nahezu jeder kennt aus dem eigenen Bekanntenkreis einen Fall, indem lange und ausgiebig um das Umgangs- und manchmal auch um das Sorgerecht gestritten wird. Gesetzlich hat primär erstmal das Kind ein Recht darauf, gleichermaßen Kontakt mit seinen leiblichen Eltern zu haben.

Dies ist auch sinnvoll, den aus entwicklungspsychologischer Sicht ist es für eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung wichtig, zu wissen, wo die eigenen Wurzeln liegen. Der Umgang mit Mutter und Vater trägt zudem zu einem gesunden Rollenverständnis eines Kindes bei, ganz gleich, ob die Eltern getrennt sind oder zusammen leben.

Besteht Uneinigkeit zwischen den Eltern zum Umgangsrecht, sollten Eltern versuchen, ihre eigenen Emotionen und Interessen hinten anzustellen und den gemeinsamen Umgang zum Wohl des Kindes entsprechend zu regeln.

Für Kinder ist dies zudem eine wichtige Erfahrung wenn sie erleben, dass es möglich ist, trotz einer konfliktgeladenen Beziehung Kompromisse und Einigkeit herbeizuführen.

Wer hat ein Umgangsrecht

Rechtlich haben folgende Personen ein Umgangsrecht:

  • Biologische Eltern (meist der biologische Vater): Dieses Recht besteht erst seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus 2013. Demnach hat der biologische Vater auch dann ein Umgangsrecht, wenn die Mutter dem Vater von vornherein den Kontakt untersagen möchte. Vor dieser höchstrichterlichen Entscheidung wurde dem Vater nur dann ein Umgangsrecht zugesprochen, wenn er zuvor bereits eine Beziehung zu dem eigenen Kind aufgebaut hatte.
  • Stief- und Adoptiveltern: Haben Eltern längere Zeit mit einem Kind in einem Haushalt gelebt oder eine intensive Bindung aufgebaut, haben sie ebenfalls Umgangsrecht. Ausschlaggebend ist die Übernahme von Verantwortung für das Kind sowie ein soziales, familiäres Verhältnis
  • Andere für das Kind wichtige Personen: Hierzu zählen Geschwister, Großeltern, Lebenspartner eines Elternteils sowie andere Personen, die längere Zeit gemeinsam mit dem Kind zusammen gelebt und eine soziale, familiäre Beziehung mit dem Kind pflegen.

In welchem Umfang kann das Umgangsrecht zugesprochen werden?

Generell gilt: Sind sich die Eltern eines Kindes einig, ist alles möglich, was dem Wohl des Kindes dient. Muss eine rechtliche Klärung herbeigeführt werden, sind aus der Rechtspraxis folgende Orientierungspunkte bekannt:

  1. Kinder unter drei Jahren können wöchentlich im Beisein der Hauptbezugsperson (meist die Mutter) stundenweise Umgang mit dem Vater haben
  2. Kinder ab drei Jahre können regelmäßig bei der Person, die das Umgangsrecht einfordert, übernachten
  3. Schulkinder können längere Zeit Umgang mit (meist) dem Vater pflegen, hierzu können auch die Ferien genutzt werden

Bei einer Scheidung ist die bisherige Beziehung des Vaters zu seinen Kindern ausschlaggebend für das zugesprochene Umgangsrecht. An dieser Orientierung sieht man, dass das Kindeswohl im Vordergrund steht.

Um eine Beziehung zu verfestigen, befürworten Familienrichter Übernachtungen, da diese bindungsfördernden Charakter haben.

Verweigert ein Elternteil des Umgang mit dem Kind besteht zwar eine Umgangspflicht, diese ist jedoch, wenn sie eingefordert wird, häufig nicht zum Wohl des Kindes.

Da das Umgangsrecht im Streitfall ein Konflikt mit vielen Emotionen auf Seiten beider Elternteile darstellt, können neutrale Vermittler, sogenannte Mediatoren, helfen, eine Lösung herbeizuführen.

 

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