Erkennst Du als Vater den Nachwuchs als deinen eigenen an, bist du diesem gegenüber unterhaltspflichtig. Den bereits gezahlten Unterhalt zurückzufordern, funktioniert nur in Ausnahmefällen. Ein solcher liegt vor, wenn es sich bei dem Kind um ein sogenanntes „Kuckuckskind“ handelt.
Das Wichtigste in Kürze:
- Als leiblicher Vater zu viel geleisteten Unterhalt zurückzufordern, funktioniert meist nur, wenn die Kindsmutter für den gemeinsamen Nachwuchs wissentlich zu hohe oder unrechtmäßige Unterhaltsleistungen verlangte.
- Übernimmt ein Mann unwissentlich über mehrere Jahre den Unterhalt eines Kindes, das nicht das eigene ist, handelt es sich um eine Scheinvaterschaft.
- Sofern Scheinväter geleistete Unterhaltszahlungen zurückfordern möchten, müssen sie bei ihrem Regressanspruch die Verjährungsfrist von drei Jahren beachten – andernfalls erlischt ihr Recht auf eine Unterhaltsrückzahlung.
Lohnt sich eine Unterhaltsrückforderung?
Bemerken Väter, dass sie ihrem leiblichen Kind unwissentlich zu viel Unterhalt gezahlt haben, können sie diesen zurückfordern. Ein solcher Regressanspruch ist in der Praxis schwer durchzusetzen. Die Schwierigkeit besteht darin, dem Unterhaltsempfänger nachzuweisen, dass er bewusst zu hohe Unterhaltszahlungen verlangte.
Dennoch kann es für Väter Sinn ergeben, eine Unterhaltsrückforderung zu stellen, sobald sie die übermäßig hohen Unterhaltsleistungen bemerken. Bei einer Scheinvaterschaft empfehlen wir, die Unterhaltszahlungen direkt nach dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren zurückzufordern.
Unterhalt als Vater zurückfordern – geht das?
Eltern zahlen für ihren Nachwuchs Unterhalt, bis dieser seine erste berufliche Ausbildung abschließt. Bei einem getrenntlebenden Paar erhält der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Unterhaltszahlungen des ehemaligen Partners. Meist handelt es sich um den Vater, der den Unterhalt an die Kindsmutter oder direkt an das Kind überweist.
Zahlt der Vater über längere Zeit zu viel Unterhalt, kann er diesen laut Paragraf 812 BGB zurückfordern. Den Rückforderungsanspruch durchzusetzen kann schwerfallen. Eine Rückzahlung der Unterhaltskosten ist ausgeschlossen, sobald der Empfänger das Geld ausgibt. Das besagt Paragraf 818 Absatz 3 BGB. Allerdings obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, die Ausgabe des erhaltenen Unterhalts nachzuweisen.
In bestimmten Fällen funktioniert eine Rückforderung von zu viel geleistetem Unterhalt auch dann, wenn eine Einrede der Entreicherung vorliegt. Weiß der Unterhaltsempfänger, dass ihm die erhaltenen Zahlungen rechtlich nicht zugestanden haben, muss er sie zurückgeben.
Allerdings fehlt ohne ein Geständnis oft ein Beweis dieses Wissens. Das erschwert es betroffenen Vätern, zu viel oder unrechtmäßig gezahlten Unterhalt zurückzufordern.
Funktioniert die Unterhaltsrückforderung als Scheinvater?
Bereits vor der Geburt eines Kindes beschäftigt Männer die Frage, was einen guten Vater ausmacht und wie sie ein solcher werden. Die Freude über die Vaterschaft kann jedoch ein jähes Ende finden. Stellt ein Mann fest, dass er ein „Kuckuckskind“ großzieht, treten neben der emotionalen Belastung finanziell bedeutsame Fragen auf. Was geschieht, wenn ein Mann seine Vaterschaft mit begründetem Verdacht anzweifelt, erklärt dieses Youtube-Video.
Bevor der Scheinvater eine Unterhaltsrückzahlung fordern kann, erfolgt ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren. Kommt dabei heraus, dass der vermeintliche Nachwuchs von einem anderen Mann abstammt, wird die Scheinvaterschaft gerichtlich festgestellt.
Ist die Vaterschaft des Scheinvaters ausgeschlossen, gilt das Kind rückwirkend ab seiner Geburt als vaterlos. Ab diesem Zeitpunkt entfallen alle Unterhaltsansprüche an den Scheinvater.
Eine Rückforderung des gezahlten Kindesunterhalts sollte frühzeitig nach dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren stattfinden. Die Verjährungsfrist für den Regressanspruch beträgt drei Jahre ab Ausschluss der Vaterschaft vor Gericht. Die Unterhaltsrückforderung können Betroffene vor dem Familiengericht geltend machen.
Scheinväter, die gezahlten Unterhalt für ein „Kuckuckskind“ zurückfordern, befinden sich in der Beweispflicht. Sie müssen vor Gericht darlegen, wann und in welcher Höhe sie die Unterhaltszahlungen geleistet haben.
Den unrechtmäßig gezahlten Unterhalt kann der Scheinvater aber weder von der Kindsmutter noch vom Kind zurückfordern. Den Regressanspruch stellt er an den leiblichen Vater des Nachwuchses. Das setzt voraus, dass die Identität des Erzeugers bekannt ist. In diesem Fall besteht die Chance auf ein Scheinvaterregressverfahren gegen diesen.
Weiß der Scheinvater nicht, wer der wahre Kindsvater ist, besteht die Option, die Mutter oder das Kind danach zu fragen. Beide haben das Recht, die Auskunft zu verweigern. Dadurch entfallen die Regressansprüche des Scheinvaters.
Ist die Identität des biologischen Vaters bekannt, können Rückforderungsansprüche des geleisteten Unterhalts dennoch verfallen. Das geschieht, wenn die Rückzahlung den Kindsvater nachweislich überfordert.
Fazit
Den Unterhalt für ein Kind zurückzufordern, ist für Väter eine komplizierte Angelegenheit. Regressansprüche bei zu viel gezahltem Kindesunterhalt entfallen meist in der Praxis. Das geschieht, wenn der Unterhaltsempfänger das Geld bereits ausgegeben hat oder nicht nachzuweisen ist, dass er wissentlich zu hohe Unterhaltszahlungen verlangte. Bei einer Scheinvaterschaft sind Regressansprüche meist nur gegenüber dem leiblichen Kindsvater durchzusetzen.
Quellen und weiterführendes:
Scheinvaterregress – Kann ich Unterhalt zurückfordern? (n.d.). Unterhalt.net. https://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/unterhalt-zurueckfordern/ (abgerufen am 25.09.2023)
Landucci, G. M. (2023). Rückforderung von zu viel bezahltem Unterhalt möglich? Kanzlei Landucci. https://www.kanzlei-landucci.de/ratgeber/unterhalt/rueckforderung-unterhalt/ (abgerufen am 25.09.2023)
Dudwiesus, K. (2018, February 20). Zu viel Unterhalt fürs Kind gezahlt? Unterhalt zurückfordern! anwalt.de. https://www.anwalt.de/rechtstipps/zu-viel-unterhalt-fuers-kind-gezahlt-unterhalt-zurueckfordern_128637.html (abgerufen am 25.09.2023)
Schön, B. B. (2023). Unterhalt ab 18: Das müssen Eltern für Kinder ab 18 zahlen. www.finanztip.de. https://www.finanztip.de/unterhalt-volljaehrige-kinder/ (abgerufen am 25.09.2023)
- 812 BGB – Einzelnorm. (n.d.). https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__812.html (abgerufen am 25.09.2023)
- 818 BGB – Einzelnorm. (n.d.). https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__818.html (abgerufen am 25.09.2023)