Trennungseltern: Was ist Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Ein Kind mit getrennten Eltern
Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmung, Copyright: Ulianna bigstockphoto

Was ist der Unterschied zwischen Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmung – Fakten zum Aufenthalt, Umgang und Kindeswohl

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Bestandteil der sogenannten „Elterlichen Sorge“ (Sorgerecht) und wird in Paragraf 1631 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) geregelt.

Doch was genau ist unter Aufenthaltsbestimmungsrecht zu verstehen und müssen beim gemeinsamen Sorgerecht immer beide Elternteile einer Meinung sein?

Die Aufenthaltsbestimmung – Faktenblock:

  • Aufenthaltsbestimmungsrecht bedeutet, dass die Sorgeberechtigten darüber entscheiden, wo sich das minderjährige Kind aufhalten darf.
  • Generell wird zwischen kurzfristigen und langfristigen Aufenthalten unterschieden.
  • Bei einem spontanen Besuch bei einer Freundin, muss nicht die Erlaubnis des anderen Sorgeberechtigten eingeholt werden.
  • Generelle Absprachen zu Rückkehrzeiten am Abend bedürfen jedoch die Einigung beider Sorgeberechtigten.
  • Urlaube und Aufenthalte im Ausland müssen generell von beiden Sorgeberechtigten im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrechts befürwortet werden.

Der Aufenthalt des Kindes

Im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts entscheiden beide Elternteile gemeinsam, wo sich das minderjährige Kind aufhalten darf, wo es wohnt und wie lange es woanders betreut wird.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass immer beide Elternteile einem Ortswechsel oder einem Besuch beim Schulfreund zustimmen müssen. Viel wichtiger ist eine grundlegende Übereinstimmung oder Einigkeit darüber, wo sich das Kind aufhalten darf. Der normale Menschenverstand reicht bei der Einschätzung hierzu völlig aus: Ist nicht davon auszugehen, dass der andere (abwesende) Elternteil große Bedenken über den bevorstehenden Ortswechsel hat, ist von einer grundlegenden Übereinstimmung auszugehen.

Dem spontanen Besuch bei der Oma oder der Übernachtung bei der besten Freundin steht erstmal nichts im Wege.

Auch wird zwischen kurzfristigen und langfristigen Aufenthalten unterschieden. Ein langfristiger Aufenthaltsortswechsel, zum Beispiel bei einem Umzug in eine andere Stadt, muss beim gemeinsamen Sorgerecht von beiden Eltern einvernehmlich geregelt sein.

Bei solchen Entscheidungen sollte das Wohl des Kindes immer im Mittelpunkt stehen. Schließlich hat ein langfristiger Wechsel des Aufenthaltsortes unweigerlich Einfluss auf die weitere Entwicklung des Kindes.

Auch kann das Kind ohne Zustimmung des sorgeberechtigten Vaters nicht allein entscheiden, zur Mutter zu ziehen. Kommt es zum Konflikt, ist nicht selten eine gerichtliche Einigung notwendig.

Auch generelle Absprachen, wie etwa die Uhrzeit, wann ein minderjähriges Kind wieder zuhause sein soll, bedarf der Zustimmung beider Elternteile und fällt unter das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Urlaub, Schüleraustausch und Co.

Leben Eltern getrennt und teilen sich das Sorgerecht, bietet das Aufenthaltsbestimmungsrecht viel Konfliktpotential. Zum Beispiel, wenn es darum geht, wer mit dem Kind wie lange und wann in den Urlaub fährt.

Die Vielzahl an Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema lässt keine eindeutige Richtung erkennen, jedoch kann generell festgehalten werden, dass Ferien und Urlaub im Ausland oder andere längere Abwesenheit von beiden Sorgeberechtigten gemeinsam befürwortet werden muss.

In der Praxis heißt das, dass ein Elternteil nicht allein entscheiden kann, mit dem gemeinsamen Kind in den Urlaub zu fahren. Herrscht Einigkeit, ist das natürlich kein Problem. Bei Uneinigkeit kommt es schnell zum (gerichtlichen) Konflikt.

Auch ein Schüleraustausch, der mehrere Wochen, Monate oder gar ein Jahr dauert, muss von beiden Sorgeberechtigten befürwortet sein.

Anders sieht es bei der Teilnahme an Klassenfahrten oder Ausflügen der Schule oder des Kindergartens aus: Die Einwilligung eines Elternteils ist ausreichend, damit das minderjährige Kind teilnehmen kann.

Gut zu wissen:
Ist ein Sorgeberechtigter alleine im Ausland im Urlaub und kann nicht in die Entscheidung miteinbezogen werden, gilt er vor dem Gesetz als „tatsächlich verhindert“. In einem solchen Teil übt der andere Elternteil das Sorgerecht alleine aus und kann für das minderjährige Kind entscheiden.

Aufenthaltsbestimmung und Umgangsrecht

Eng miteinander verwoben sind Aufenthaltsbestimmungs- und Umgangsrecht. Schließlich wollen die meisten Eltern ihre Kinder vor „schlechtem Umgang“ schützen. Bei der Wahl der Freunde oder dem gemeinsamen Weg zur Schule mit Klassenkameraden reicht jedoch die Entscheidung eines Elternteils.

Auch ist nicht außer Acht zu lassen, das Eltern ein Umgangsrecht haben. Dies wird vor allem dann interessant, wenn Eltern getrennt voneinander leben und das Kind bei einem Elternteil wohnt und das andere regelmäßig besucht. Der Rahmen für diese Besuche muss von beiden Eltern gegeben werden. Ein Elternteil kann den Aufenthalt beim jeweils anderen nicht aus Böswilligkeit versuchen zu verhindern.

Aufenthalt, Umgang und Kindeswohl

Sowohl beim Aufenthaltsbestimmungsrecht als auch beim Umgangsrecht steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt. Ist eine gerichtliche Einigung notwendig, wird kein Familiengericht für ein Elternteil „Partei“ ergreifen sondern immer zum Wohl des Kindes entscheiden.

Dies kann bedeuten, dass zerstrittene Eltern zu einer Einigung gezwungen werden. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Teilnahme an Familienfeiern, die zum Beispiel außerhalb der verabredeten Umgangsregelung oder weiter weg stattfinden. Während kleinere Kinder die Tragweite und Bedeutung einer solchen Feierlichkeit noch nicht begreifen können und unter der weiten Trennung leiden könnten, kann das Kindeswohl bei größeren Kindern gefährdet sein, ist ihnen die Teilnahme nicht möglich.

Auch hierzu können gerichtliche Entscheidungen im Konfliktfall notwendig sein, die sich am Wohl des Kindes orientieren.

Eltern sind gut beraten, sich zum Wohl des Kindes außergerichtlich zu einigen. Im Konfliktfall können Beratungsstellen vor Ort für Klarheit und Einigung sorgen, indem ein Kompromiss herbeigeführt wird, mit dem beide Sorgeberechtigten leben können.

 

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