Muss ich Unterhalt zahlen, wenn ich nicht als Vater eingetragen bin?

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Gefahr der Unterhaltszahlung Foto: Mediazone

Wenn ihr Vater werdet oder mit einer Vaterschaft konfrontiert seid, fragen sich sicherlich einige von uns ob Sie Unterhalt zahlen müssen, obwohl eine andere Person als Vater eingetragen ist? Wer als Vater in der Geburtsurkunde steht, zahlt den Kindesunterhalt. Das gilt, sofern der minderjährige Nachwuchs nach der elterlichen Trennung bei der Mutter lebt. Existiert kein Eintrag der Vaterschaft im Geburtsschein, übernimmt der Staat die Unterhaltspflicht.

Unterhalt zahlen
Gefahr der Unterhaltszahlung Foto: Mediazone

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der gesetzlich erfasste Vater ist für sein Kind unterhaltspflichtig, bis dieses die Volljährigkeit erreicht oder bis ein offizieller Labortest die Vaterschaft widerlegt.
  • Steht ein Mann nicht in der Geburtsurkunde eines Kindes, weil er oder die Kindsmutter die Vaterschaft nicht anerkennen, entfällt die Unterhaltspflicht.
  • Bei einer nachträglichen Vaterschaftsanerkennung existiert ein rückwirkender Unterhaltsanspruch bis zur Geburt des Kindes, sofern keine anderen Personen oder Stellen bis dato die Unterhaltspflicht übernahmen.

Das bedeutet „Vater unbekannt“ in der Geburtsurkunde für den Kindesunterhalt

Lebt ein Paar getrennt, erhält der Partner Kindesunterhalt, bei dem das gemeinsame Kind lebt. Für Väter besteht diese Unterhaltspflicht nur bei einer anerkannten Vaterschaft. Wir empfehlen unverheirateten Paaren daher vor der Geburt ihres Nachwuchses die meist kostenfreie Vaterschaftsanerkennung beim Standes- oder Jugendamt. Denn steht in der Geburtsurkunde kein Kindsvater und die Mutter ist gezwungen, staatlichen Unterhaltsvorschuss zu beantragen, erhält sie diesen nicht, wenn sie bewusst Angaben über den Vater des Kindes verschweigt.

Gilt die Unterhaltspflicht, wenn die Vaterschaft nicht amtlich ist?

Bekommt ein verheiratetes Paar ein Kind, steht automatisch der Ehemann als Kindsvater in der Geburtsurkunde. Anders verhält es sich bei unverheirateten Paaren.

Warum steht kein Vater im Geburtsschein?

Die Gründe, warum in der Geburtsurkunde „Vater unbekannt“ steht, sind vielfältig:

  • Die Mutter weiß nicht, wer der Vater ihres Nachwuchses ist.
  • Die Mutter hält den Namen des Kindsvaters geheim.
  • Die Mutter oder der Vater erkennen die Vaterschaft nicht an.

Eine Pflicht, einen Vater in der Geburtsurkunde anzugeben, existiert nicht. Bei einer fehlenden Vaterschaftsanerkennung kann die Kindsmutter allerdings von niemandem Kindesunterhalt verlangen.

Besteht finanzieller Bedarf, stellt die Mutter beim Staat den Antrag auf Unterhaltsvorschuss. Dieser kann jedoch abgelehnt werden, sofern sie willentlich Angaben über den Kindsvater verschweigt.

Steht nicht eindeutig fest, wer als Vater des Kindes infrage kommt, kann der Staat den potenziellen Kindsvätern einen offiziellen Vaterschaftstest anordnen. Alternativ besteht für die Mutter die Möglichkeit, diesen einzuklagen.

Gibt es einen rückwirkenden Unterhaltsanspruch?

Erkennt ein Vater die Vaterschaft nicht an, wird diese jedoch später festgestellt, kann der Nachwuchs nachträglich Unterhalt verlangen. Dieser Unterhaltsanspruch reicht bis zum Zeitpunkt seiner Geburt zurück, sofern kein anderer – Scheinvater oder Staat – in der Vergangenheit dafür aufkam.

Muss ein Mann Kindesunterhalt zahlen, wenn in der Geburtsurkunde ein anderer Vater steht?

Die Unterhaltspflicht für ein Kind gilt für den nach dem Gesetz anerkannten Vater. Gibt die Mutter einen anderen Mann als den Erzeuger in der Geburtsurkunde an, handelt es sich um einen Scheinvater. Sofern dieser die Vaterschaft aus Unwissenheit oder sonstigen Gründen akzeptiert, übernimmt er die Unterhaltspflicht.

Ist die Scheinvaterschaft rechtswirksam, kann kein anderer Vater als solcher anerkannt werden. In diesem Fall bestünde für den leiblichen Kindsvater keine Pflicht, Unterhalt zu zahlen, sofern der Scheinvater diesen übernimmt. Jedoch gestattet der Staat, dass dieser, die Kindsmutter sowie das Kind die bisherige Vaterschaft gerichtlich anfechten.

Kommen Umstände ans Licht, die eine Vaterschaft des im Geburtsschein eingetragenen Mannes unwahrscheinlich bis unmöglich machen, beginnt die Frist für die Anfechtung. Sie endet 2 Jahre nach dem Auftreten berechtigter Zweifel an der Vaterschaft.

Steht nach einem Vaterschaftstest fest, dass es sich beim eingetragenen Vater um einen Scheinvater handelt, ist die vorherige Vaterschaftsanerkennung unwirksam. Sobald die „falsche Vaterschaft“ feststeht, entfällt für den betroffenen Mann die Unterhaltspflicht für den Nachwuchs.

Ist das Kind minderjährig oder befindet es sich in Ausbildung, kann es staatlichen Unterhaltsvorschuss erhalten. Den Betrag holt sich der Staat vom „richtigen“ Kindsvater zurück, sofern dieser feststeht. Lässt sich die Vaterschaft nicht mehr klären oder ist der Erzeuger verstorben, bleibt die staatliche Unterhaltspflicht bestehen.

Unser Fazit

Für einen Mann besteht keine Pflicht, Kindesunterhalt zu zahlen, wenn er nicht als Vater in der Geburtsurkunde steht. Jedoch kann die Unterhaltspflicht nachträglich entstehen, sofern es zu einer späteren Vaterschaftsanerkennung kommt.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Kindsvater die Vaterschaft von sich aus anerkennt oder nicht. Stellt sie ein staatlich angeordneter Vaterschaftstest fest, ist der betreffende Mann gleichermaßen unterhaltspflichtig.

Quellen und Links:

 

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