Unterhalt in der Corona-Krise – zahlen oder nicht?

Vater Unterhalt
Als Vater zahlungsunfähig - Copyright: nito bigstockphoto

Wir befinden uns inmitten der Coronakrise. Das bedeutet vor allem eines, viele Unsicherheiten und offene Fragen. Während vieles dafür getan wird, dass Unternehmen, Selbstständige und Arbeitnehmer Unterstützung durch Hilfspakete bekommen, darf man nicht vergessen, dass die Auswirkungen noch weiterreichen. Verändern sich die Einkommensverhältnisse bekommen dies auch Eltern beziehungsweise Unterhaltsschuldner und Unterhaltsempfänger zu spüren.

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Als Vater zahlungsunfähig – Copyright: nito bigstockphoto

Das Wichtigste zum Unterhalt in der Coronakrise:

  1. Grundsätzlich bleiben Unterhaltsansprüche auch in schwierigen Zeiten, wie der Coronakrise bestehen. Es stellt sich nur die Frage, inwieweit sich diese Ansprüche auch realisieren lassen.
  2. Ob ein Elternteil Unterhalt zahlen kann, hängt von dessen Leistungsfähigkeit ab.
  3. Der Unterhaltsschuldner ist dann leistungsfähig, wenn dessen Einkommen den notwendigen Selbstbehalt übersteigt.
  4. Prinzipiell muss der Unterhaltsschuldner jede Möglichkeit nutzen, Geld für den Unterhalt zu verdienen. Dass diese Möglichkeiten derzeit begrenzt sind, wird natürlich berücksichtigt.
  5. Im Falle von mangelnder Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners kann der Unterhaltsempfänger Unterhaltsvorschuss beantragen.

Die Coronakrise führt zu Einkommenswegbrüchen

Der erhöhte Ansturm auf Sozialleistungen, wie Hartz IV, Wohngeld oder Not-Kinderzuschläge bestätigen, dass viele Familien durch die Coronakrise erhebliche Einkommenseinbußen verzeichnen zu haben. Eltern gehen in Kurzarbeit, werden gekündigt, Betriebe schließen – Einkommen brechen teilweise oder ganz weg. Bei Angestellten berechnet sich die Höhe der Unterhaltszahlungen anhand des durchschnittlichen Einkommens der letzten 12 Monate, bei Selbstständigen der letzten drei Jahre. Das ist in Zeiten von Corona natürlich kein realistischer und gegenwärtiger Maßstab.

Erlischt die Unterhaltspflicht in der Coronakrise?

Auch wenn die Corona-Pandemie bei vielen dafür sorgt, dass Einnahmen wegbrechen und die finanziellen Rücklagen schnell aufgebraucht sind, gibt es keine generelle Befreiung von bestehenden Verpflichtungen in finanzieller Hinsicht.

Grundsätzlich müssen diese weiter bedient werden und der Anspruch bleibt bestehen. Doch was ist, wenn die Unterhaltszahlung aufgrund der aktuellen Lage nicht bedient werden kann und wenn es zu Kurzarbeit oder gar einer Kündigung kommt?

Auch hier bleiben die Ansprüche erst mal bestehen und die Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, fällt nicht automatisch weg. Allerdings können die Ansprüche nicht immer durchgesetzt werden. Wenn das Einkommen des Schuldners den notwendigen Selbstbehalt nicht übersteigt, ist er auch nicht unterhaltspflichtig. Das heißt einfach ausgedrückt, wer nichts hat beziehungsweise sich geradeso selbst versorgen kann, muss auch keinen Unterhalt zahlen. Das bezeichnet den sogenannten Selbstbehalt.

„Der Unterhaltsschuldner kann nicht dazu verpflichtet werden, sein Einkommen, was Unterhalb dieser Grenze liegt, für die Zahlung von Unterhalt zu verwenden.“

Unterhaltszahlungen können aufgrund von Corona pausiert werden

Kommt es also durch die Coronakrise zu Kurzarbeit, Kündigung oder fallen als Selbstständiger/Freiberufler Aufträge weg, kann die Unterhaltszahlung gekürzt werden oder ganz ausfallen. (Quelle siehe unten)

Aber natürlich nur dann, wenn ein berechtigter Grund vorliegt. Ansonsten gilt ganz normal weiterhin die Unterhaltspflicht. Berücksichtigt wird auch, dass Erwerbsbemühungen derzeit schwierig sind. So kann kaum die Aufnahme einer Nebentätigkeit erwartet werden, um eine Unterhaltszahlung möglich zu machen.

Trotz allem sollten Anmahnungen an den Unterhaltsschuldner geschickt werden. Bevor es zu einer gerichtlichen Einigung kommen muss, ist es in jedem Fall sinnvoll, selbst mit dem Ex-Partner in Verbindung zu treten und die gegenwärtige Situation zu klären. So können sich beide Parteien auf eine Reduzierung oder Einstellung der Zahlung einigen. Wenn die Einkünfte des Unterhaltsschuldners allerdings wieder steigen beziehungsweise sich normalisieren, ist der Unterhalt wieder anzupassen.

Was ist die Lösung für den Unterhaltsempfänger?

Der gekürzte oder wegfallende Unterhalt stellt für den Unterhaltsempfänger unter Umständen ein finanzielles Problem dar. Die Kosten für das Kind laufen weiter und eventuell kommt es auch hier zu Einkommenskürzungen. In diesem Fall kann für Kinder bis zum 18. Lebensjahr Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Dieser errechnet sich aus dem Mindestbedarf der Düsseldorfer Tabelle und das Kindergeld wird vorab abgezogen. Der Vorschuss muss natürlich vom Unterhaltsschuldner zurückgezahlt werden. Wann und ob dies möglich ist, wird von der Unterhaltsvorschusskasse geprüft. Bei Gewährung des Vorschusses gehen die Zahlungen auf die Kasse über. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach dem Alter des Kindes:

  •  0 bis 5 Jahre: 165 Euro
  •  6 bis 11 Jahre: 220 Euro
  •  12 bis 18 Jahre: : 293 Euro

Den Vorschuss beantragt man beim Jugendamt, der Gemeinde oder zu Coronazeiten am besten online.

Kann freiwillig auf Unterhaltszahlungen verzichtet werden?

Familien könnten nun auch auf die Idee kommen, den Unterhalt aufgrund der besonderen Situation, in der wir uns befinden, einfach von selbst auszusetzen. Das geht einfach gesagt nicht, auch nicht für den Trennungsunterhalt. Der Unterhaltsanspruch sichert den Lebensbedarf des Unterhaltsgläubigers und dieser kann nicht einfach ausgesetzt werden. Der Grund ist, dass dann Sozialsysteme beansprucht werden würden und genau das versucht der Gesetzgeber zu vermeiden. Geregelt ist dies im BGB unter § 1614.

Wir befinden uns derzeit in einer Ausnahmesituation

Die derzeitige Situation ist eine komplett neue und schafft eine ganz eigene Realität. Sich auf das zu berufen, was vorher war, funktioniert nicht im vollen Umfang. Wird also kein Unterhalt gezahlt, liegt es nahe, dass der Schuldner nicht leistungsfähig ist und sich auf seinen Selbsterhalt beruft. Das muss der Empfänger der Zahlungen derzeit einfach respektieren und erst mal darauf hoffen, dass es sich nur um eine vorübergehende Zahlungseinstellung handelt.

Quellen:

ETL Rechtsanwälte: Corona und Unterhalt – entfällt die Unterhaltspflicht? Verfügbar unter: https://www.etl-rechtsanwaelte.de/frage-des-tages/corona-und-unterhalt-entfaellt-die-unterhaltspflicht. Stand: 02.04.2020.

Lutz Rechtsanwälte: Unterhaltsansprüche. https://lutz-rae.de/unterhalt.html. Stand: 02.04.2020.

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