Leistungsstarke Kameras der Smartphones erlauben heutzutage unbemerkte Schnappschüsse. Im Kindergarten, auf Klassenfahrt oder bei Ausflügen besteht die Gefahr, dass jemand Dein Kind heimlich absichtlich oder auch unabsichtlich fotografiert. Anschließend braucht es wenige Klicks, um die Aufnahme über Messenger oder die sozialen Medien zu verteilen. In einem solchen Fall liegt immer eine Verletzung der Rechte am eigenen Bild vor.
Die Rechte am eigenen Bild, auch in diesem Fall die Rechte des Kindes sind Kernbestandteil der Persönlichkeitsrechte. Nachfolgend erhältst Du Informationen über die gesetzlichen Regelungen.
Kinder-Rechte am eigenen Foto – und was du wissen musst
Grundsätzlich existieren aus rechtlicher Sicht zwei unterschiedliche Arten von Verboten im Hinblick auf heimliche Bild- und Videoaufnahmen:
- das Verbot von Aufnahmen,
- das Verbot, Aufnahmen ohne Zustimmung der abgebildeten Person zu verbreiten.
Es hängt vom Ort und der Situation ab, welche der beiden Regelungen im konkreten Fall greift.
Kunsturhebergesetz regelt Rechte am eigenen Bild
Als Grundlage der Rechte am eigenen Foto gilt Paragraf 22 im Kunsturhebergesetz: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.“
Das schließt eine Veröffentlichung von Aufnahmen ohne Einwilligung der abgebildeten Person aus. Laden Freunde oder Unbekannte Fotos von Deinen Kindern ohne Erlaubnis im Netz hoch, handelt es sich um einen Straftatbestand. Der Begriff des Bildnisses schließt neben Fotografien Videos und Gemälde ein. Der Abgebildete besitzt laut Gesetz das Recht am eigenen Bild bis zehn Jahre nach seinem Tod.
Personen als Beiwerk erlaubt
Der zitierte Paragraf greift nicht für private Fotografien, die Personen als Beiwerk abbilden. Diese Ausnahme ist wichtig, wenn Du Dich mit Deinen Kindern auf belebten Plätzen aufhältst. Beispielsweise befinden sich bei Aufnahmen von Sehenswürdigkeiten zwangsläufig Passanten im Bild.
Liegt der Zweck darin, das Bauwerk zu fotografieren, stellen die anderen Personen Beiwerk dar. Dir ist es erlaubt, Fotos von Deinen Kindern aufnehmen, die andere Personen als Beiwerk zeigen. Als problematisch gilt die anschließende Veröffentlichung, etwa in den sozialen Netzwerken. Es empfiehlt sich, sicherheitshalber die Personen unkenntlich zu machen.
Eine weitere Ausnahme stellen Großveranstaltungen dar. Das öffentliche Informationsinteresse erlaubt die Berichterstattung mit Fotografien.
Da einzelne Personen nicht im Fokus stehen, bedarf es keiner gesonderten Einwilligung. Private Veranstaltungen gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Regelung.
Heimliche Fotos im höchstpersönlichen Lebensbereich verboten
Während die bisherigen Ausführungen die Veröffentlichung heimlicher Fotos betreffen, verbietet der Gesetzgeber in manchen Situationen bereits die Aufnahme. Die zugehörigen Regelungen stehen in Paragraf 201a des Strafgesetzbuches. Befinden sich Deine Kinder in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich, untersagt der Gesetzgeber grundsätzlich, Fotografien oder Videos von ihnen anzufertigen. Dazu gehören:
- die eigene Wohnung,
- Unterkünfte wie Hotelzimmer,
- Toiletten,
- Umkleideräume.
Daneben verbietet das Strafgesetzbuch Fotos und Videos, welche die Hilfslosigkeit von anderen Personen zur Schau stellen. Diese Regelung bezieht sich beispielsweise auf Verletzte bei einem Unfall. Personen unter Einfluss von Alkohol oder Drogen gelten ebenfalls als hilflos.
Aufnahmen von halbnackten Kindern sind untersagt
Besondere Relevanz für Deine Kinder besitzt der dritte Absatz im Paragraf 201a. Dieser befasst sich explizit mit Aufnahmen, welche die Nacktheit von Personen unter 18 Jahren zeigen. Das Gesetz verbietet in diesem Fall die Herstellung sowie die entgeltliche Weitergabe an Dritte.
Bei Verstößen droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Zudem stellt der Gesetzgeber die Weitergabe von verbotenen Aufnahmen an dritte Personen unter Verbot. Das gilt ebenso für Fotos, die dem Ansehen der gezeigten Personen schaden könnten. Letztgenannter Punkt wird wichtig, wenn Deine Kinder älter sind und abends ausgehen. Peinliche Partyfotos fallen unter den strafbaren Tatbestand.
Zusammengefasst steht es anderen Personen zunächst einmal zu, private Aufnahmen Deiner Kinder anzufertigen. Lediglich die öffentliche Verbreitung ohne Zustimmung untersagt das Kunsturhebergesetz. Bemerkst Du, dass Euch jemand heimlich fotografiert, widersprich diesem Vorgang. Ein explizites Verbot für heimliche Aufnahmen liegt einzig bei der Verletzung der Intimsphäre vor.
Niemanden ist es erlaubt, Deine Kinder in der Wohnung, auf der Toilette oder in Umkleideräumen zu fotografieren. Aufnahmen, die Deine Kinder nackt oder leicht bekleidet zeigen, sind ebenfalls verboten. Das Verbot betrifft gleichfalls die Weitergabe entsprechender Fotografien an dritte Personen. Durch die Fokussierung auf Dritte definiert das Strafgesetzbuch gegenüber dem auf die Veröffentlichung ausgerichteten Kunsturhebergesetz einen engeren Rahmen.
Gegen verbotene Fotografien vorgehen
Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild stellen einen Straftatbestand dar. Dir steht es frei, gegen verbotene Fotografien oder die Veröffentlichung heimlicher Aufnahmen juristisch vorzugehen. Dir oder Deinen Kindern stehen Ansprüche auf Unterlassung sowie Schadensersatz zu. Um einen Prozess zu vermeiden, bietet sich eine Abmahnung an. Gerichtliche Ansprüche setzen eine vorherige Anzeige voraus.
Die konkrete Strafe hängt von der Situation und dem verletzten Paragrafen ab. Betrifft der Verstoß das Kunsturhebergesetz, sieht der Gesetzgeber eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Im Strafgesetzbuch liegt die maximale Freiheitsstrafe bei zwei Jahren. In leichteren Fällen reicht eine Geldstrafe aus.
Quellen:
- https://www.polizeifürdich.de/deine-themen/handy-smartphone-internet/recht-am-eigenen-bild.html
- https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild_(Deutschland)
- http://anwalt-im-netz.de/urheberrecht/recht-am-eigenen-bild.html
- https://www.lawbster.de/heimliche-aufnahmen/
- https://www.urheberrecht.de/recht-am-eigenen-bild/#Wie-koennen-Sie-gegen-eine-Verletzung-am-Recht-am-eigenen-Bild-vorgehen