Unterhalt für Kinder im Studium – Unterhaltsanspruch von Studenten

wie lange muss man unterhalt zahlen wenn das kind studiert
Unterhalt für Kinder im Studium, Copyright: igor stevanovic- bigstockphoto.com

Wie lange muss man Unterhalt zahlen wenn das Kind studiert?

Die meisten Eltern haben Verständnis dafür, dass solange ein Kind die Volljährigkeit nicht erreicht hat, eine Unterhaltspflicht besteht. Manche wissen jedoch nicht, dass der Unterhaltsanspruch nicht an das Alter des Kindes gebunden ist, sondern vielmehr an dessen Bedürftigkeit. Bedürftigkeit allerdings muss erst einmal klar definiert werden. Daher ist auch die Frage berechtigt, wie lange du Unterhalt zahlen musst, wenn dein Kind studiert.

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Unterhalt für Kinder im Studium, Copyright: igor stevanovic- bigstockphoto.com

Schnell informiert: 4 grundlegende Fakten

  1. Bis das Kind 18 Jahre alt ist, erhält der Erziehungsberechtigte den Unterhalt und muss ihm zum Wohle des Kindes einsetzen. Mit Beginn der Volljährigkeit geht das Geld direkt an das Kind. Man spricht von einem Barunterhalt, was nicht bedeutet, dass der Betrag in Bargeld auszuzahlen ist. Es geht vielmehr um eine Geldleistung in Abgrenzung zur Sachleistung.

  2. Das Vollenden des 18. Lebensjahr bedeutet nicht, dass die Unterhaltszahlungen enden und eingestellt werden können.

  3. Bis das Kind einen beruflichen Abschluss in Lehre oder Studium hat, besteht Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen der Eltern.

  4. Im Regelfall muss zwar eine Weiterbildung jedoch keine Zweitausbildung bezahlt werden.

Der kurze Studienweg: ein Bachelor nach dem Abitur

Hat dein Kind Abitur gemacht und schreibt sich auf einer Fachhochschule oder einer Universität ein, ist das der Beginn der Ausbildung. Du bist während dieser Studienzeit im vollen Maße für den Unterhalt zuständig, denn wie bei einer Lehre kann im Studium noch kein eigenständiger Lebensunterhalt verdient werden.

Im Zuge der persönlichen Entfaltung ist es gesetzlich auch erlaubt, dass dein Kind binnen der ersten drei Semester die Studienrichtung noch einmal wechselt.

Absolviert dein Kind ein Praktikum, kannst du unterhaltspflichtig sein. Das hängt davon ab, ob das Praktikum in der Studienordnung vorgeschrieben ist. Trifft dies zu, wird das Sammeln von beruflicher Praxiserfahrung als essentiell für die Ausbildung erachtet und es besteht weiterhin Unterhaltsbedarf.

Dein Kind kann gegebenenfalls auch ein oder mehrere Semester im Ausland studieren. Die Kosten sind von den Eltern zutragen, insofern ihnen das wirtschaftlich zugemutet werden kann. Im Einzelfall muss das überprüft werden.

Hat dein Kind seinen ersten Studienabschluss (meist den Bachelor) erworben, gesteht der Staat noch eine Orientierungsphase von drei Monaten zu. Das bedeutet, dein Kind hat insgesamt zwölf Wochen nach dem Abschluss einen Anspruch auf Unterhalt, damit es Bewerbungen für offene Stellen schreiben kann.

Unterhalt beim Aufbaustudium wie der Master

In der Vergangenheit kam es oft zu Rechtsstreitigkeiten, ob ein beendetes Bachelorstudium auch als erste, beendete Berufsausbildung wie der Gesellenbrief in einer Lehre gilt. Wäre dem so, müssten Eltern keinen Unterhalt mehr zahlen. Das Oberlandesgericht in Brandenburg und das Oberlandesgericht in Celle sprachen sich jedoch dafür aus, denn Master als weiterführenden Teil zu werten (Az: 10 UF 161/10 sowie Az: 15 WF 17/10). Es besteht daher weiterhin der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.

Die Begründung hierfür: Auf dem Arbeitsmarkt zeichnet sich durchgängig ab, dass Menschen mit einem Bachelorabschluss sehr schlechte Berufschancen in ihrem akademischen Berufsfeld haben. Die meisten Arbeitgeber sehen den Bachelor als Grundstudium an und wünschen sich Master-Absolventen für den Berufseinstieg.

Wie steht es um die Promotion?

Die Promotion, also das Erreichen des Doktor-Titels, kann an ein Masterstudium oder einen vergleichbaren Abschluss angefügt werden. An diesem Punkt gilt das Studieren jedoch als intensive Vertiefung, die für einen Beruf auf dem Arbeitsmarkt prinzipiell nicht notwendig wäre.

Es besteht im Regelfall keine Unterhaltspflicht.

Auf eine Ausnahmereglung könnte dein Kind hoffen, wenn es eine medizinische Laufbahn eingeschlagen hat und nach dem erfolgreichen Facharzt eine Promotion anstrebt. Für Arztberufe wird die Doktorwürde oft als „Quasi-Teil“ der Berufsausbildung angesehen.

Unterhalt während der Ausbildung: Realschule und Lehre, dann erst Fachabitur und Studium

Hat dein Kind kein Abitur absolviert und ist nach dem Schulabschluss in die Lehre gegangen, bedeutet der erfolgreiche Abschluss der Lehre auch den Endpunkt der ersten Berufsausbildung.

Die Chance, auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle in der Position eines Gesellen zu finden, ist normal groß und das Gehalt ausreichend für ein eigenständiges Leben. Das Nachholen des (Fach-)Abiturs und die spätere Aufnahme eines Studium wird als persönliche Weiterbildung gewertet und muss daher von deinem Kind selbst getragen werden.

Du bist also in diesem Fall nicht mehr unterhaltspflichtig.

Eine Ausnahme gibt es allerdings auch hier: Kann dein Kind nachweisbar aus gesundheitlichen Gründen in den erlernten Beruf nicht (mehr) arbeiten, wird es wieder bedürftig, bis es eine neue Ausbildung abgeschlossen hat.

Musst du Unterhalt zahlen, wenn nach Abitur und Lehre ein Studium begonnen wird?

Manche junge Erwachsene absolvieren zunächst ihr Abitur, dann einen Lehrberuf und entscheiden sich im Anschluss für ein (oft branchenverwandtes) Studium. Musst du auch dann Unterhalt zahlen, wenn das Kind studiert?

Das Gesetz sieht den Ausbildungsweg „Abitur – Lehre – Studium“ als eine Berufsausbildung, wenn das das Studium mit dem Lehrberuf inhaltlich verwandt ist. Wird dein Sohn beispielsweise nach dem Abitur erst Schlosser und beginnt nach dem Gesellenbrief ein Maschinenbau-Studium, ist das legitim und versetzt dich weiter in die Unterhaltspflicht. Ein anderes Beispiel wäre eine Kauffrau-Lehre mit nachfolgendem VWL-Studium.

„Die Begründung setzt ihren Schwerpunkt auf das Abitur als Schulabschluss. Wer die Hochschulreife anstrebt und erreicht, will im Regelfall auch Studieren.“

Achtung bei BAföG und Stipendien, Kindergeld und Waisenrente sowie Minijobs

Hat dein Kind einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen, richtet sich deren Höhe nicht nur nach deinem Einkommen, sondern auch nach persönlichen Umständen des Kindes.

Erhält dein Kind BAföG oder wird durch ein Stipendium gefördert, wird der Betrag vom Unterhaltsanspruch abgezogen, da dieses Geld ebenfalls für den täglichen Bedarf vorgesehen ist.

Auch Kindergeld, das bis zum 25. Lebensjahr ausgezahlt werden kann, wird dem Unterhalt angerechnet. Bedenke in diesem Fall, dass dein Kind den monatlichen Betrag von Dir einfordern kann. Dasselbe gilt für die Halbwaisenrente.

Anders sieht es bei Minijobs aus. Hat dein Kind einen solchen angenommen, darf es sich dieses Geld zum Unterhalt dazu verdienen.

Quellen:

  • https://www.studentenwerke.de/de/content/unterhalt-von-eltern

 

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