Wechselmodell in der Corona-Krise

Umgangsrecht für Väter in der Corona Zeit

Paare, Familien oder Alleinlebende – für jeden von uns stellt die Coronakrise eine große Herausforderung dar. Für getrenntlebende Eltern birgt die aktuelle Situation besonders viel Konfliktpotenzial. Nicht nur, dass es einer Mammutaufgabe gleicht, die 24-Stunden-Betreuung der Kinder und den Job unter einen Hut zu bringen, es stellt sich nun auch die Frage, wie es mit dem Umgangsrecht aussieht? Experten warnen davor, den Umgang zu verbieten und dadurch Entfremdung zu betreiben.

Wechselmodell und Besuchsrecht fürVäter in Notsituationen Copyright: AMR Studio, bigstockphoto
  1. Die Coronakrise stellt vor allem Familien und Alleinerziehende vor eine große Herausforderung.
  2. Väter haben trotz bundesweitem Kontaktverbot das weitere Umgangsrecht mit ihren Kindern.
  3. Kinder dürfen weiterhin ihren Aufenthaltsort zwischen der väterlichen und der mütterlichen Wohnung wechseln.
  4. Der Kontakt zu den Eltern gilt als absolut nötiges Kontaktminimum.
  5. Dennoch ist jede Situation unterschiedlich zu beurteilen. Ausnahmen gelten zum Beispiel, wenn sich ein Elternteil in Quarantäne befindet oder zur Risikogruppe gehört.

Stay at home!

So lautet der Ausspruch in der Coronakrise, wir sollen zu Hause bleiben und die Zeit mit unseren Liebsten und der Kernfamilie verbringen. Die Osterferien nach vorne ziehen, das schöne Wetter und das Familienleben genießen. Klingt eigentlich gar nicht so schlimm, oder? Doch was ist mit den Familien, die nicht das klassische Kernfamilienmodell leben? Wo die Eltern nicht dasselbe Dach über den Kopf teilen, weil sie getrennt sind? Hier sieht die Umsetzung von „stay at home“ nicht mehr ganz so einfach aus. Tatsächlich berichten anwaltliche Beratungsstellen in den Tagen von Corona vermehrt über Umgangsstreitigkeiten. Vor allem Väter ziehen oftmals den Kürzeren, weil das Kind größtenteils bei der Mutter lebt. Eine pauschale Lösung gibt es dann meist nicht, da die familiären Situationen sehr unterschiedlich sein können. Hier gilt es zunächst folgende Fragen zu klären:

  • Gehören das Kind oder ein beziehungsweise beide Elternteile zur Risikogruppe? Lebt eine Person, die für einen schweren Verlauf gefährdet ist, mit im Haus (zum Beispiel die Großeltern)?
  • Leben beide Elternteile in verschiedenen Bundesländern oder liegt sogar eine internationale Grenze zwischen ihnen?
  • Wie kommt das Kind zum Vater/zur Mutter? Ist dies nur über öffentliche Verkehrsmittel möglich?
  • Geht es nur um das leibliche Kind der Eltern oder sind weitere Stief- oder Halbgeschwister vorhanden?
  • Wie alt ist das Kind und welche Auswirkungen hätte eine Umgangspause?
  • Gibt es Alternativen, dass das Kind mit beiden Eltern in Kontakt bleiben kann, die dem Alter des Kindes entsprechen (zum Beispiel Videochat)?

Natürlich ist das nur ein Teil der Fragen, die es zu klären gilt. Jede Situation ist unterschiedlich zu beurteilen.

Kontaktsperre ist nicht gleich Aussetzung des Umgangsrechts

Dennoch bedeutet eine Kontakt- oder Ausgangssperre nicht automatisch, dass das Umgangsrecht ausgesetzt. Beide Elternteile haben weiterhin das Recht, mit ihrem Kind in persönlichen Kontakt zu stehen, auch wenn es gilt, die oben genannten Punkte zu berücksichtigen. Bei den derzeitigen Kontakteinschränkungen geht es in erster Linie darum, seine Kontakte in gesamtgesellschaftlicher Verantwortung zu reduzieren.

Das heißt, es obliegt dann dem jeweiligen Elternteil, verantwortungsbewusst zu sein und mit dem Kind zum Beispiel nicht auf den Spielplatz zu gehen. Ob sich das Kind allerdings im häuslichen Umfeld des Vaters oder der Mutter aufhält, ist von Grund auf erst mal irrelevant. Es ist also prinzipiell keine rechtliche Begründung, dem anderen Elternteil wegen der Coronakrise den Umgang mit dem Kind zu untersagen.

Eltern-Kind-Beziehung als absolut nötiges Kontaktminimum

Der Kontakt zwischen Eltern und Kindern, ob diese getrennt leben oder nicht, gilt als absolut nötiges Kontaktminimum. Das schließt auch ein, dass das Kind abwechselnd in zwei verschiedenen Haushalten leben darf. Beide Elternteile dürfen ihre minderjährigen Kinder auch in der Öffentlichkeit begleiten, zum Beispiel um spazieren zu gehen oder das Kind zu wichtigen Terminen zu begleiten.

Schwierig wird es, wenn sich ein Elternteil nicht an die allgemeinen Regeln zur Eindämmung der Corona-Pandemie hält. Ein Grund, dass der Umgangskontakt ausscheidet ist auch, wenn ein Elternteil in amtlich verordneter Quarantäne steht. Dann muss das Kind vorübergehend bei dem anderen Elternteil bleiben. Es sollte aber das Ziel sein, dass das Kind wie gewohnt zu Mutter und Vater Kontakt hat. Die jetzige Zeit ist geprägt von Unsicherheit und erheblichen Einschnitten in das gewohnte Leben. Das merken natürlich auch die Kinder. Die Kitas und Schulen sind geschlossen, die Freunde und Großeltern dürfen nicht mehr besucht werden, Spielplätze, Zoos und liebgewonnene Freizeitbeschäftigungen sind tabu …

Da ist es schon die Aufgabe der Eltern, ihren Kindern trotz allem Sicherheit zu geben. Verbietet die Mutter dann zum Beispiel noch den Kontakt zum Vater, ist das ein weiterer schwer zu verkraftender Einschnitt in das Leben des Kindes.

„Natürlich ist die Sorge um die Gesundheit des Kindes berechtigt, aber das rechtfertigt keine Alleingänge.“

Regionale Unterschiede beachten

Dieser Artikel kann eine Beratung im Einzelfall natürlich nicht ersetzen. Das ist schon allein so, weil es regionale Unterschiede gibt. In Bayern oder einzelnen Gemeinden in Thüringen gibt es eine Ausgangssperre. Das ist noch mal etwas anderes als eine Kontaktsperre. Steht ein ganzer Ort unter Quarantäne, ist es eher schwierig, dass Kinder ihren Aufenthaltsort wechseln. Außerdem gibt es weitere örtliche Unterschiede, wie die Höhe der Infektionsrate oder wie dicht eine Region besiedelt ist, die beachtet werden müssen.

Quellen:

Ritter-Kallwitz, C.: Coronakrise. Trennungskinder können Elternteil wegen Corona nicht sehen. Verfügbar unter: https://www.mdr.de/thueringen/trennungskinder-begleiteter-umgang-corona-100.html. Stand: 01.04.2020.

 

 

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