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Was besagt das Umgangsrecht der Großeltern

Mario Förster Autor: Mario Förster
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Aus dem § 1685 Abs. 1 BGB ergibt sich ein Umgangsrecht für Großeltern. Das Gesetz gewährt ihnen und Geschwistern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn es dem Wohl des Kindes dient. Der folgende Artikel behandelt das Thema ausführlich, um eine gute Übersicht speziell für Großeltern zu bieten, die eventuell Schwierigkeiten haben, ihr Enkelkind zu sehen.

Großeltern und Enkelkind
Umgang mit den Großeltern © Ana Blazic Pavlovic – Fotolia.com

 

Pflichten und Umgangsrecht der Großeltern

Seit der Kindschafts-Rechtsreform ist ein Umgangsrecht für Großeltern mit ihren Enkelkindern gesetzlich in § 1685 Abs. 1 BGB formell niedergeschrieben. Es betrifft Omas und Opas, denen die Eltern den Umgang mit dem Kind untersagen. Hiermit haben sie das Recht den Umgang einzuklagen. Es besteht die Pflicht ihrerseits, eine bestimmte Voraussetzung zu beweisen. Sie ergibt sich aus dem Gesetz nach § 1685 „Großeltern … haben ein Recht auf Umgang … wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.“ Es gestaltet sich schwer, ein solches zu beweisen. Das Gericht stellt die Interessen der Eltern, der Großeltern und des Kindes auf eine Waage. Daher ist die Wahrscheinlichkeit hoch, den Prozess der Klage zu verlieren.

Gesetzespraxis zeigt Schwierigkeiten zur Durchsetzung des Umgangsrechts

Die Kindschafts-Rechtsreform gab Hoffnung für viele Großeltern, ein Umgangsrecht mit den Enkelkindern endlich durchzusetzen. Die Realität zeigt ein anderes Bild. Nur unter seltenen und bestimmten Umständen erfüllt das Gericht den Wunsch von Oma und Opa. Das Kind selbst vermag das Umgangsrecht der Großeltern mit ihm nicht geltend zu machen, weil dieses Urteil gegenüber den Eltern wirkt. Somit ergäbe sich ein Verfahren, in denen die Vater und Mutter sich selbst als Vertreter des Kindes anklagen. Nach den §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2 und 181 BGB ist dies nicht möglich.

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Anders sieht es aus, wenn einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zusteht und dieser den anderen auf Umgangsrecht der Großeltern anklagt. Es bietet sich des Weiteren an, dem Kind in bestimmten Fällen einen Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB oder einen Verfahrens-Beistand nach § 158 FamFG zu stellen.

 

Vorheriger intensiver Umgang der Großeltern ist von Vorteil

Besteht eine enge Bindung zwischen Großeltern und Enkelkind, ergibt sich daraus eine höhere Wahrscheinlichkeit, einen Nachweis zum Wohl des Kindes zu erbringen. So eine Bindung beruht auf der Grundlage von regelmäßigen Betreuungen des Kindes, gemeinsame Wohngegend oder gemeinsame Erziehung. Dabei reichen Spannungen zwischen Eltern und Großeltern nicht aus, um dieses Verhältnis zu unterbinden. Hier besteht eine dem Kind förderliche Beziehung. Der Umgang dient dem Wohl des Kindes, aus dem ein Richter ein Umgangsrecht der Großeltern gewährt.

Verlieren des Umgangsrechts

Besteht kaum oder wenig Kontakt zwischen den Großeltern und dem Kind, oder in jetzigem Zeitpunkt weniger als früher, ergibt sich daraus ein Hindernis. Daher empfiehlt sich den Großeltern, in solchen Fällen sofort zu reagieren, bevor das Verhältnis zwischen ihnen und dem Kind darunter leidet. Anderenfalls dient der Umgang nicht mehr im gleichen Maße dem Wohl des Enkels.

 

Untersagung des Umgangs mit den Großeltern

Erfahrungen zeigen, dass das Gericht den Großeltern das Umgangsrecht in gewissen Fällen, fast ausnahmslos entzieht. Einer dieser Sachverhalte ergibt sich, wenn das Kind selbst den Umgang ablehnt. Dessen Wille gilt als beachtlich, wenn kein geeignetes Mittel es umstimmt. Des Weiteren führt ein Loyalitätskonflikt zu einem Scheitern des Umgangsrechts. Ein solcher ergibt sich, wenn es den Eltern und Großeltern im Beisein des Kindes nicht möglich ist, normal miteinander zu reden. Dabei entsteht eine Atmosphäre, die dem Wohl des Kindes nicht mehr dient und eher eine normale Entwicklung verhindert. Ein großes Kriterium für den Verlust des Umganges ist, wenn die Großeltern ihren Willen, auf die Erziehung Einfluss zu nehmen, den Eltern aufdrängen. Das Erziehungsrecht des Kindes steht Vater und Mutter alleinig vor, weshalb in solchen Fällen Familiengerichte gegen den Umgang des Kindes mit den Großeltern entscheiden.

Durchsetzung des Umgangsrechts gestaltet sich als schwierig, ist aber möglich

Unter gewissen Voraussetzungen ist eine Durchsetzung des Umgangsrechts der Großeltern möglich. In dem Fall beweisen die Kläger, dass sich der Umgang positiv auf das Wohl des Kindes auswirkt. Liegen Spannungen zwischen Eltern und Großeltern vor, hindert dies nicht zwangsläufig einen Umgang. Überwiegen diese im Beisein des Kindes, folgt ihnen der Verlust des Prozesses. Ein großer Vorteil für die Großeltern bietet ein bereits enges bestehendes Verhältnis mit dem Kind. Solch eine Bindung zu trennen, steht nicht im Interesse der Gerichte, wenn es im Sinne des Kindeswohles ist. Daher ist es ratsam, wenn sich Spannungen entwickeln, solche Bindungen nicht zu vernachlässigen, um eine Möglichkeit zu besitzen, einen positiven Nachweis zu liefern.

Inhalt:
Gesetzespraxis zeigt Schwierigkeiten zur Durchsetzung des Umgangsrechts
Vorheriger intensiver Umgang der Großeltern ist von Vorteil
Untersagung des Umgangs mit den Großeltern
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Mario Förster

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