Sorgerecht: Wann darf das Kind mit entscheiden ob Mama oder Papa

Kind mit entscheiden
Ich möchte so gern bei Papa bleiben. Copyright: Milkos bigstockphoto

Ich möchte so gern bei Papa bleiben. Eine Trennung der Eltern ist auch für Kinder eine enorme Belastung. werden Konflikte offen ausgetragen, nimmt die Belastung zu. Doch auch die Tatsache, plötzlich nur noch mit einem Elternteil zusammenzuleben, belastet Kinder meist sehr. Je jünger die Kinder sind, umso schwerer fällt es ihnen, die Trennung der Eltern zu verarbeiten.

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Ich möchte so gern bei Papa bleiben. Copyright: Milkos bigstockphoto

Ab welchem Alter darf das Kind entscheiden, wo es leben möchte?

Leben Kinder dann noch bei einem Elternteil und wollen viel lieber beim anderen Elternteil wohnen, nimmt das Leid des Kindes weiter zu. Doch ab wann werden Wünsche und Entscheidungen von Kindern berücksichtigt?

5 Fakten zum Aufenthaltsbestimmungsrecht

  1. Bei einer Trennung der Eltern ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht die rechtliche Grundlage, die bei der Entscheidung, wo das Kind zukünftig leben soll, zum Tragen kommt.
  2. Das Gesetz sagt: Gegen den Willen der Eltern oder eines Elternteils kann ein Kind erst mit dem vollendeten 18. Lebensjahr für sich entscheiden, wo es leben möchte.
  3. Ein Elternteil hat die Möglichkeit, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu beantragen. In diesem Fall werden Kinder auf Grundlage von Paragraf 159 des Familienverfahrensgesetz (kurz: FamFG) angehört.
  4. Mit dem 14. Geburtstag muss die Anhörung nach Paragraf 159 FamFG auf jeden Fall erfolgen. Geht es um das Umgangsrecht, kann der Wunsch des Kindes ab dem 12. Lebensjahr berücksichtigt werden.
  5. Grundlage der richterlichen Entscheidung zum alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht sind nicht die Interessen der Eltern, sondern das Kindeswohl.

Was steht im Gesetz?

Bei einer Trennung der Eltern ist der Wohnort des Kindes auch bei geteiltem Sorgerecht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches Bestandteil der elterlichen Sorge ist, geregelt. Die gesetzliche Grundlage der elterlichen Sorge wird in Paragraf 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) geregelt und endet erst mit dem vollendeten 18. Lebensjahr (Volljährigkeit) des Kindes, soweit dem keine andere gerichtliche Entscheidung entgegen steht (Einrichtung einer Betreuung).

Demnach kann ein Kind erst mit 18 Jahren auch gegen den Willen der Eltern entscheiden, bei wem es leben möchte, dann dann kein Sorgerecht der Eltern mehr besteht.

Wenn das Kind einen (anderen) Wunsch hat

Haben sich Eltern während einer Trennung geeinigt, wo das gemeinsame Kind zukünftig leben soll, kommt es nicht selten vor, dass das Kind eine andere Vorstellung vom zukünftigen Aufenthaltsort hat.

Dies kann sein, wenn zum Beispiel die Mutter mit dem Kind in eine andere Stadt umziehen möchte. Nur weil die elterliche Sorge erst mit dem 18. Lebensjahr endet, bedeutet das nicht, dass das Kind bei einem Elternteil leben muss, aus dem es (gefühlte) Nachteile, wie etwa den Verlust des Freundeskreises, in Kauf nehmen muss.

Rein rechtlich besteht die Möglichkeit, dass ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Familiengericht beantragt.

Dies ist gerade, wenn das Sorgerecht weiterhin geteilt ausgeübt werden soll, nicht unüblich. Immerhin muss der Elternteil bei dem das Kind zukünftig lebt, sonst für viele Alltäglichkeiten rein rechtlich die Zustimmung des anderen Elternteils einholen:

Etwa bei einem geplanten Urlaub im Ausland oder für einen längeren Schüleraustausch. Auch ein Umzug in eine andere Stadt mit dem gemeinsamen Kind unterliegt sonst dem gemeinsam ausgeübten Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge.

Beantragt ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, sieht das Familiengericht vor, betroffene Kinder zu diesem Sachstand anzuhören. Diese Anhörung ist in Paragraf 159 des Familienverfahrensgesetzes (kurz: FamFG) geregelt.

Haben betroffene Kinder bereits das 14. Lebensjahr vollendet, muss die Anhörung auf jeden Fall stattfinden.

Grundlage der richterlichen Entscheidung sind dann nicht Pläne und Einigungen der Eltern sondern das Kindeswohl. Das bedeutet, dass das Familiengericht beurteilen muss, in wie weit das Kindeswohl durch eine bevorstehenden Umzug gefährdet ist. Die Interessen des Kindes spielen hierbei eine entscheidende Rolle.

In der Regel ist der Wunsch des Kindes in solchen Verfahren ausschlaggebend, wenn er nicht das Kindeswohl gefährdet. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Wunsch des Kindes nicht mit der Vorstellung der Eltern oder eines Elternteils übereinstimmt.

Wunsch des Kindes und Umgangsrecht

Trennen sich Eltern, haben beide Elternteile ein sogenanntes Umgangsrecht, dass auch besteht, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht inne hat. In vielen Fällen ist es sogar so, dass ein Elternteil auf das geteilte Sorgerecht verzichtet, dafür aber ein umfangreiches Umgangsrecht eingeräumt bekommt.

Doch was ist, wenn das Kind keinen Umgang mit einem Elternteil wünscht, etwa, weil es durch die Trennung negative Erfahrungen gesammelt hat und vorerst keinen Kontakt möchte?

2015 hat das Oberlandesgericht Brandenburg entscheiden, dass Kinder mit dem 12. Geburtstag verstehen können, was Umgangsrecht bedeutet. Äußern sie in diesem Alter, keinen Kontakt zu einem Elternteil haben zu wollen, muss das betroffene Elternteil diesen Wunsch respektieren. Natürlich wird so eine Entscheidung nicht durch eine einmalige Anhörung des Kindes entschieden. Eine psychologische Begutachtung und Befragung, die sich mit diesem Wunsch beschäftigt, erfolgt.

Wann also darf das Kind mit entscheiden?

Die gängige Praxis und entsprechende richterliche Entscheidungen zeigen, dass Kinder zwischen 12 und 14 bereits in elementaren Fragen der elterlichen Sorge angehört werden. Grundlage der Entscheidung ist jedoch immer das Kindeswohl. Eltern, die in Trennung leben sind gut beraten, eine Einigung zu finden, bei der Wünsche und Interessen des gemeinsamen Kindes berücksichtigt werden.

Ein Gerichtsprozess zu Fragen des Sorgerechtes ist oft langwierig und belastend – vor allem für das Kind.

Bevor es soweit kommt, können Erziehungsberatungsstellen und psychologische Beratungsstellen als neutraler Vermittler helfen, eine außergerichtliche Einigung zu finden. Auch hier steht das Kind im Vordergrund. Auch können diese Stellen helfen, den einschneidenden Prozess der Trennung kindgerecht anzusprechen, zu begleiten und aufzuarbeiten.

 

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